ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferverträge, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden, frühere etwa anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.

II. Umfang der Lieferpflicht

Bei allen Angeboten bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten. An Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses halten wir uns 4 Monate gebunden.
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, liegen solche nicht vor, so ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers. Evtl. zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als vereinbart bezeichnet werden.
Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist, es sei denn, dass ihre Lieferung ausgeschlossen wurde.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebots behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Nachlieferungen erfolgen nur auf besondere Bestellung und gegen Berechnung zum Tagespreis.
Von uns abgegebene Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Eingehende Zahlungen werden ohne Rücksicht auf einschränkende Hinweise des Bestellers auf unsere Forderungen nach der Folge ihrer Fälligkeit verrechnet. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
Erfolgt eine Be- oder Verarbeitung, so wird vereinbart, dass der Besteller für uns als Beauftragter die Herstellung übernommen hat, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Die so entstandene neue Sache bleibt somit unser Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1.
Bei Verarbeitung (Verbindung – Vermischung) mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller gilt, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der Absätze 1–3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt ebenfalls der Untergang unseres Vorbehaltseigentums durch Einbau der Materialien in eine unbewegliche Sache oder die Verbindung mit einer fremden Hauptsache.
Für den Fall der Weiterveräußerung im Sinne der Ziffer III 4 tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen ihn, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen oder anstelle dieser Sache tretenden Forderungen gegen seine Kunden und/oder Dritte in Höhe des Lieferwertes der Ware an uns ab mit allen Nebenrechten, wie insbesondere auch der Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und uns die Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. Absatz 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltswaren Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten. Soweit Abzahlungsgeschäfte vorliegen, gilt für die Abwicklung der wechselseitigen Ansprüche das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1984 in der jeweils gültigen Fassung.
Einreden unter Hinweis auf Geschäftsgebräuche am Ort des Bestellers sind nichtig.

IV. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind, ist der Rechnungsbetrag zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.

Teilzahlungsverträge, fremde und eigene Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber und nur aufgrund vorheriger besonderer Vereinbarungen und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs gutgeschrieben.

Wechselkosten und Diskontspesen werden gesondert belastet und sind sofort fällig. Die Konditionen werden nach den jeweiligen Geldmarktverhältnissen von uns festgelegt.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugskosten von 5 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10% berechnet. Die Verzugskosten enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Das gleiche gilt, wenn eine bereits fällige Zahlung gestundet wird.
Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn diese eine schriftliche Vollmacht oder eine unterschriebene Quittung der bredatec GmbH überreichen.
Unsere jeweilige Restforderung wird sofort fällig, wenn der Besteller die vereinbarten Zahlungsfristen nicht einhält, um einen Zahlungsaufschub oder Vergleich nachsucht oder seine Zahlungen einstellt. Das gleiche gilt, wenn ein eingereichter Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Besteller durch eine andere Rückbelastung in Verzug gerät.
Falls wir noch nicht vollständig erfüllt haben, sind wir berechtigt, unsere vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung unserer Restforderung zurückzuhalten und unsere noch nicht bezahlten Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

V. Lieferfrist

Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
Die Frist gilt als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft, innerhalb der vereinbarten Frist.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von l % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten.

Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von l% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lieferanten- oder eigenem Auslieferungslager. Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung mit Personal und Fahrzeug von uns erfolgt.
Der Besteller trägt die volle Verantwortung für die sachgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Materialien, auch wenn wir die Montagearbeiten ausführen. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Transport-, Bruchschäden usw. ist Sache des Bestellers.
Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen, vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an, die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

VII. Verpackung

Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Gestellung von Kabeltrommeln gelten jedoch die Sonderbestimmungen der jeweiligen Hersteller bzw. der Kabeltrommel GmbH & Co KG. Für verspätet zurückgegebene Kabeltrommeln werden die von den jeweiligen Herstellern bzw. der Kabeltrommel GmbH & Co KG berechneten Mietgebühren belastet.

VIII. Mängelrüge/ Wareneingangsprüfung

Der Käufer hat Beanstandungen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware durch schriftliche Anzeige an uns zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Waren unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Dabei wird dem Käufer das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Mängelrügen bei Verschleißteilen nach Ingebrauchnahme durch den Besteller sind ausgeschlossen. Fehlmengen bedürfen der sofortigen schriftlichen Anzeige bei Übernahme der Waren.
Garantiereparaturen erfolgen nur an von uns gelieferten Geräten unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen und eines Kaufbeleges und lückenloser Darlegung des Schadensfalles im Übrigen. Geräte, die uns zur Reparatur übergeben werden, gehen in unser Eigentum über, wenn sie binnen 3 Monaten nach schriftlicher Anzeige durch uns nicht abgeholt werden. Ein evtl. Verkauf erfolgt bestens. Der Kunde hat Anspruch auf den erzielten Gegenwert abzüglich der Kosten.
Weitergehende Ansprüche aus Mangelhaftung und Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen.
Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Ware zu berechnen.
Vereinbarungen über die Rücknahme der Waren bedürfen der Schriftform.

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, insbesondere für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden oder für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der in Anspruch zu nehmenden Partei nicht bekannt ist, ist Bremen.

X. Schlussbestimmungen

Die vorstehenden Bedingungen sowie abgeschlossene Lieferverträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich. Von diesen Bedingungen abweichende Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.